|
Der MTV "Friesen" Bakede von 1905 e.V. mit Sitz in Bad Münder verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie die Errichtung von Sportanlagen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hameln eingetragen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt den freiwilligen Zusammenschluß aller Sportler beiderlei Geschlechts, die irgendeine Art der Leibesübung betreiben, sowie aller am Sport interessierten Personen und die Förderung und Ausbreitung des Sportes in seiner Gesamtheit. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Münder, die es unmittelbar und ausschließliche für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen, des Niedersächsischen Fußballverbandes, des Kreissportbundes, des Kreisfußballverbandes, des Kreisleichtathletikverbandes, des Kreistischtennisverbandes und des Turngaues Hameln-Pyrmont mit seinen Gliederungen und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.
Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen, welche die Ausübung und Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Die jeweiligen Abteilungsleiter regeln alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts erwerben. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Für Jugendlich bis zum 18. Lebensjahr ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Beitrittserklärung ist eine Beitragseinzugsermächtigung beizufügen. Die Mitglieder unterteilen sich: aktive Mitglieder passive Mitglieder Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft eines Mitgliedes wird durch Abstimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung verliehen. Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben sämtliche Vereinsmitglieder Beiträge zu entrichten, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt: 1. Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluß eines Kalenderjahres. 2. Durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß kann mit einfacher Mehrheit von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden: a) wenn von dem Mitglied die in § 12 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden. b) wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt: durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der getroffenen Bestimmungen zu benutzen. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv zu betreiben. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall und für Fahrten zu Sportveranstaltungen zu verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet: die Satzung des Vereins sowie die Satzungen der unter § 6 genannten Verbände zu befolgen. nicht gegen die Interessen des Vereins zuhandeln. die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten. an allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten gegen über Mitgliedern des Vereins oder Mitgliedern der in § 6 genannten Verbände ausschließlich nach Maßgabe der Satzungen der in § 6 genannten Verbände deren Sportgerichte in Anspruch zunehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Organe des Vereins sind: 1 .die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Vor Beginn des Geschäftsjahres ist die Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind 3 Tage vor der Versammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder dies von 10% der Stimmberechtigten Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes beantragt wird.
Der Jahreshaupversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere: Wahl der Vorstandsmitglieder Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern Ernennung von Ehrenmitgliedern Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung des kommenden Geschäftsjahres Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden muß.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen: Geschäfts- und Kassenbericht Entlastung des Vorstandes Neuwahlen Wahl der Kassenprüfer Bestimmung der Beiträge für das kommende Jahr Anträge
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem 1. Kassenwart dem Schriftführer dem Sportwart dem Jugendleiter der Frauenwartin Zum erweiterten Vorstand gehören außer den obengenannten Personen, der 2. Kassenwart, der 2. Schriftführer, die Abteilungsleiter, Mannschaftsbetreuer, die Übungsleiter(innen) und Trainer. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar in den Jahren mit gerader Endzahl, der 1. Vorsitzende der 1. Kassierer der Sportwart die Frauenwartin und in den Jahren mit ungerader Endzahl, der 2. Vorsitzende der Schriftführer der Jugendleiter Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zuführen. Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, leitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorgenannten Angelegenheiten. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Ausgabebelege sind vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Der Schriftführer führt den Geschäfts- und Schriftverkehr sowie die Protokolle in den Versammlungen, die er zu unterzeichnen zu hat. Die Kassenprüfer haben das Recht die Kasse jederzeit zu prüfen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie werden für die Dauer eines Jahres gewählt, danach muß jeweils einer von Ihnen ausscheiden und durch einen neuen ersetzt werden. Über die Kassenprüfung haben sie bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
Sämtliche Organe sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden in öffentlicher Abstimmung durch Handaufheben und mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zuführen, welches Angaben über die Anzahl der Anwesenden, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten muß. Das Protokoll ist am Schluß vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Sind weniger als 4/5 der Stimmberechtigten erschienen, ist eine Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Stimmberechtigten beschlußfähig.
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie sonst vorhandenen Vermögensgegenständen sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hierauf nicht zu. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins laut § 5 an die Stadt Bad Münder.
Das Geschäftsjahr gleicht dem Kalenderjahr. Bad Münder 1, den 10.01.1992
|